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Diese Verkaufsbedingungen wurden übersetzt und gelten als korrekt. Dennoch unterliegt der Verkauf der französischen Version der Verkaufsbedingungen. Sollte es zu Abweichungen zwischen der deutschen  und der französischen Übersetzung kommen, ist die französische Version maßgebend.

 

Es wird davon ausgegangen, dass alle Käufer und Verkäufer diese Verkaufsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert haben.

Diese Bedingungen gelten für alle von VENTES OSARUS durchgeführten Transaktionen. Diese Bedingungen stehen im Einklang mit dem Gesetz vom 10. Juli 2000 sowie den Artikeln 2001-650, 651, 652 des Dekrets vom 19. Juli 2001 über den freiwilligen Verkauf von Möbeln durch öffentliche Versteigerung, geändert durch das Gesetz 2011-580 vom 20. Juli 2011.

VENTES OSARUS, ein Unternehmen für freiwillige öffentliche Versteigerungen, wurde am 4. Juni 2008 unter der Nummer 2008-660 vom Conseil des Ventes Volontaires aux enchères publiques (Rat für freiwillige öffentliche Versteigerungen) zugelassen.

Da es sich um eine öffentliche Auktion handelt, ist der Zutritt zum Verkaufsgelände frei und für jedermann zugänglich. Da das Vorführen von Pferden jedoch mit Risiken verbunden ist, tun alle, die das Verkaufsgelände besuchen, dies auf eigenes Risiko und sind verpflichtet, die von der Leitung der Verkaufseinrichtung ausgesprochenen Verhaltensempfehlungen zu beachten.

 

Artikel 1. Verkäufe durch öffentliche Versteigerung.

In Übereinstimmung mit dem französischen Recht werden öffentliche Versteigerungen von zugelassenen, von VENTES OSARUS beauftragten Auktionatoren durchgeführt.
VENTES OSARUS handelt im Namen der Verkäufer, die sich damit einverstanden erklären, VENTES OSARUS die Verantwortung für die Rechnungsstellung und das Inkasso zu übertragen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten in jedem Fall, es sei denn, durch öffentliche Bekanntmachung vor dem Verkauf wird etwas anderes angegeben.
Gemäß dem Gesetz vom 10. Juli 2000 wird jeder private Verkauf eines Pferdes, das von VENTES OSARUS zur Versteigerung angeboten wurde, vom Verkäufer zurückgekauft wurde und Gegenstand eines späteren Angebots ist, in allen Fällen, in denen diese Bedingungen gelten, als öffentlicher Verkauf betrachtet.
Die Haftung von VENTES OSARUS gegenüber Käufern und Verkäufern ist auf die in diesen Verkaufsbedingungen definierten und von Käufern und Verkäufern vertraglich akzeptierten Fälle beschränkt. Generell übernimmt VENTES OSARUS keine Haftung, wenn ein Käufer oder ein Dritter diese Verkaufsbedingungen nicht befolgt. 

 

Artikel 2. Bieten.

Mindestgebot:

La Teste Jährlinge und Zweijährige Breeze-Up Verkaufspferde: €2.000

Pferde im Training und 100% National Hunt Verkauf: €1.000

Reinrassige Arabische Pferde im Training: €2.000

Craon Pferde im Training Verkauf: €1.000

Die vollständige Zahlung für jeden Kauf ist sofort fällig.

Gemäß dem Gesetz werden Gebote akzeptiert und in Euro angezeigt, und jede Umrechnung in eine Fremdwährung dient nur zur Information.

VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, Gebote von Personen, die keine nachgewiesene Solvenz demonstrieren können, abzulehnen und wird Gebote von denen ablehnen, die ihre früheren Käufe bei VENTES OSARUS oder anderen Verkaufsgesellschaften nicht bezahlt haben.

VENTES OSARUS kann von Bietern (natürliche oder juristische Personen) oder deren Vertretern (natürliche oder juristische Personen) Zahlungsgarantien verlangen, einschließlich persönlicher oder gesamtschuldnerischer Bürgschaften, Garantien auf erstes Anfordern usw. Wenn eine Zahlungsgarantie verlangt wird, muss der Bieter oder sein Vertreter zustimmen, nicht zu bieten, bis die Garantie schriftlich von VENTES OSARUS akzeptiert wurde. Zusätzlich kann VENTES OSARUS die Zahlung des Kaufpreises per Bankscheck verlangen, teilweise oder in voller Höhe.

Alle Käufer müssen VENTES OSARUS sofort nach dem Kauf des ersten Lots einen Personalausweis und einen unterschriebenen Scheck vorlegen, sowie für jedes weitere Lots, für das sie als Käufer erklärt werden, und das Kaufformular ausfüllen.

Wenn festgestellt wird, dass zwei oder mehr Personen gleichzeitig den gleichen Betrag auf ein Pferd geboten haben, entweder mündlich oder durch Zeichen, und beide das Pferd beanspruchen, wenn der Hammer fällt, wird das Pferd sofort zur erneuten Versteigerung angeboten, beginnend mit dem Preis des letzten Gebots und offen für alle Anwesenden. Das Pferd wird an den Höchstbietenden verkauft.

Live-Internetbieten

1. Registrierung: VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, bestimmte Registrierungen abzulehnen. Eine Person, die bieten möchte, muss das Registrierungsformular auf der Bietplattform mindestens 24 Stunden vor der Versteigerung ausfüllen und das Kästchen „Ich akzeptiere die Verkaufsbedingungen“ am Ende des Formulars ankreuzen. Die Verkaufsbedingungen sind über den Link neben dem Kästchen vollständig verfügbar.

VENTES OSARUS sendet dann ein Registrierungsformular für das Bieten an den potenziellen Bieter, das vor der Versteigerung zusammen mit einer Kopie des Personalausweises an VENTES OSARUS zurückgesandt werden muss.

VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, die Registrierung von Personen abzulehnen, die keinen Nachweis über ihre Solvenz erbringen können, und wird die Gebote von Personen ablehnen, die ihre früheren Käufe bei VENTES OSARUS oder anderen Verkaufsgesellschaften nicht bezahlt haben. In diesem Fall wird die Möglichkeit zur Online-Gebotsabgabe ungültig. VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, von jedem Bieter oder dessen Vertreter eine Zahlungsgarantie zu verlangen. Wenn VENTES OSARUS eine Zahlungsgarantie vom Bieter oder seinem Vertreter verlangt, erklärt sich der Bieter oder sein Vertreter hiermit einverstanden, nicht zu bieten, bis eine solche Zahlungsgarantie schriftlich von VENTES OSARUS akzeptiert wurde. VENTES OSARUS behält sich auch das Recht vor, eine Zahlung des Kaufpreises per Bankscheck zu verlangen, teilweise oder in voller Höhe.

2. Bieten: Nur von VENTES OSARUS autorisierte Personen können live online bieten. Um online zu bieten, müssen Sie sich auf der Auktionsplattform www.osarus.3forone.auction registrieren. Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail und müssen Ihr Konto aktivieren, indem Sie auf den Button "Konto aktivieren" klicken. Melden Sie sich dann mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort auf der Bietplattform an.

Um ein Gebot abzugeben, klicken Sie auf den Button "BID LIVE NOW" unterhalb des Livestreams. Sie werden zum aktuellen Lots weitergeleitet, wo Sie auf das Schlüsselsymbol klicken müssen, um das Bieten zu entschlüsseln. Geben Sie anschließend den Betrag in das weiße Eingabefeld ein oder klicken Sie auf einen der vorgeschlagenen Beträge, um das Gebot zu bestätigen.

Eine Nachricht auf dem Bildschirm zeigt an, dass Sie der Höchstbietende sind. Wenn keine weiteren Gebote abgegeben werden, schließt der Auktionator den Verkauf des Lots ab und fährt mit dem nächsten fort. Der Höchstbietende gilt als Käufer des Lots und muss dessen Abholung arrangieren (siehe Artikel 20), nachdem ein "Bon de Sortie" von der Buchhaltung erhalten wurde. VENTES OSARUS haftet nicht im Falle eines Unfalls oder des Todes des Pferdes nach dem Fall des Hammers.

Bei gleichzeitigen Geboten (eines online und eines vor Ort) hat das Gebot vor Ort Vorrang. VENTES OSARUS haftet nicht für Störungen der Plattform (Verbindungsprobleme, Zugänglichkeit der Plattform usw.) oder Fehler bei der Gebotseingabe (Fehler, Unterbrechungen oder Auslassungen).

Kaufaufträge: Die normale Art des Bietens während dieser Auktion ist für den potenziellen Käufer, über die Bietplattform zu bieten. Ein potenzieller Käufer, der am Tag der Auktion nicht verfügbar ist, um über das Internet zu bieten, kann jedoch einen Kaufauftrag per E-Mail an VENTES OSARUS senden, begleitet von einer Registrierungsanfrage und einer Bankbestätigung. Das Bieten kann dann von einem Mitglied des VENTES OSARUS-Teams im Namen des potenziellen Käufers durchgeführt werden, ohne den auf dem Kaufauftrag angegebenen Höchstbetrag (ohne MwSt., Verkaufsgebühren usw.) zu überschreiten. VENTES OSARUS haftet nicht, wenn der Kaufauftrag übersehen wird. Bei zwei identischen Kaufaufträgen hat der zuerst eingegangene Kaufauftrag Vorrang.

VENTES OSARUS haftet nicht für Störungen der Bietplattform (Verbindungsprobleme, Zugänglichkeit der Plattform usw.) oder Fehler (Fehler, Unterbrechung oder Auslassung beim Empfang von Geboten).

3. Nach dem Bieten: Wenn keine weiteren Gebote abgegeben werden, wird das Lots verkauft. Der Höchstbietende gilt als Käufer und muss die Abholung des Lots organisieren, wenn ein Ausgangsschein („Bon de Sortie“) von der Buchhaltung erhalten wurde und VENTES OSARUS über Datum und Uhrzeit der Abholung sowie den Namen des Transportunternehmens und das Ziel informieren. VENTES OSARUS haftet nicht im Falle eines Unfalls oder Todes des Pferdes vor oder nach dem Verkauf.

4. Unverantwortliches Bieten:

VENTES OSARUS behält sich ausdrücklich das Recht vor, jedes Tier, dessen Käufer seine Kaufverpflichtungen nicht erfüllt oder das Kaufformular nicht unterzeichnet, erneut zum Verkauf anzubieten. Der Verkäufer kann die Differenz im Preis von VENTES OSARUS nicht fordern.

Falls VENTES OSARUS der Ansicht ist, dass der Käufer nicht ausreichend für die Zahlung seines Kaufs garantiert, ist VENTES OSARUS berechtigt, sollte keine sofortige Zahlung erfolgen, den Kauf gemäß dem Verfahren der „folle enchère“ ohne rechtliches Verfahren auf alleiniges Risiko des säumigen Käufers erneut zu verkaufen. Der säumige Käufer wird finanziell dem Verkäufer gegenüber für die Gebühren aus dem ersten Verkauf sowie dem Wiederverkauf haftbar. Er muss die Differenz zwischen dem Kaufpreis aus dem ersten Verkauf und dem Wiederverkaufspreis zahlen und kann den möglichen Überschuss nicht beanspruchen. Ein solcher Überschuss geht an den Verkäufer.


Artikel 3. Zum Verkauf angebotene Pferde.

FR- oder "assimilierte" Pferde sind für die Züchter- und Besitzerprämien qualifiziert (siehe Abschnitt 86 der französischen Rennordnung: "Code des courses").
Alle Pferde gehen ab dem Zeitpunkt der Ankunft auf das Risiko des Verkäufers, solange sich das Lot auf dem Verkaufsgelände befindet, es sei denn, das Lot wurde verkauft; in diesem Fall geht das Lot in jeder Hinsicht auf das Risiko des Käufers über, und zwar ab dem Zeitpunkt des Hammerschlags oder des Verkaufs, wenn es privat verkauft wurde.

 

Artikel 4. Vom Verkäufer zu erteilende Informationen.

Der Verkäufer muss alle öffentlichen Bekanntmachungen, die auf seine Verantwortung vor dem Verkauf erfolgen sollen, schriftlich zur Verfügung stellen.
VENTES OSARUS wird diese Angaben korrekt an die Öffentlichkeit weitergeben, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers, insbesondere in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die Abstammung, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Rennverlauf, die Eintragungen und den Verdienst der Pferde, das Datum der Rückgabe oder des letzten Dienstes, usw. Der Verkäufer muss daher vor der Auktion schriftlich auf alle Fehler oder Auslassungen in Bezug auf den Katalog hinweisen, damit diese Fehler oder Auslassungen vor der Auktion der Öffentlichkeit durch eine Ankündigung von der Tribüne aus mitgeteilt und in das Protokoll aufgenommen werden können. Jeder Verkäufer, der es unterlässt, die im Katalog enthaltenen Angaben zu den von ihm verkauften Pferden vor Beginn der Auktion schriftlich zu berichtigen, wird so angesehen, als habe er diese Angaben akzeptiert, und trägt somit die alleinige Verantwortung für deren Wahrheitsgehalt.
VENTES OSARUS möchte alle Käufer auf die Durchsagen aufmerksam machen, die während der Auktion von der Tribüne aus gemacht werden. Diese Ankündigungen können Informationen enthalten, die nicht im Katalog enthalten sind. 

 

Artikel 5. Tierärztliche Untersuchung.

VENTES OSARUS beauftragt einen Tierarzt mit der Überprüfung der Identität der Pferde. Im Zweifelsfall verpflichtet sich der Verkäufer, auf seine Kosten alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die wahre Identität des Pferdes festzustellen.
Jeder Käufer, der auf eigene Kosten einen Tierarzt konsultieren möchte, um eine tierärztliche Akte vor dem Verkauf zu prüfen, sollte sich an VENTES OSARUS wenden, um die Kontaktdaten des Tierarztes zu erhalten.
Die Verkäufer müssen sich vergewissern, dass alle Pferde, die zum Verkauf angeboten werden, alle nach den französischen Rennregeln (Code des Courses) vorgeschriebenen Impfungen erhalten haben und dass ein negativer Coggins-Test, der weniger als einen Monat vor dem Verkauf datiert ist, spätestens bei der Ankunft der Pferde auf dem Verkaufsgelände bei VENTES OSARUS hinterlegt wurde. Liegt dieses Dokument nicht vor, wird das Pferd nicht zum Verkauf angeboten.
Im Falle eines von einem Pferd verursachten Unfalls oder einer Verletzung eines vom potentiellen Käufer oder seinem Tierarzt untersuchten Pferdes, trägt dieser die alleinige Verantwortung und muss für alle direkten oder indirekten Folgen aufkommen. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, VENTES OSARUS unter keinen Umständen haftbar zu machen und auf jegliche rechtliche Schritte gegen den Veranstalter zu verzichten.

 

Artikel 6. Drogentests.

Anabole androgene Steroide (A.A.S), nicht-steroidale entzündungshemmende Substanzen (N.S.A.I.S) und Bisphosphonate, ausschließlich für Lose, die am 1. Januar des laufenden Jahres jünger als vier Jahre sind.

Nach dem Zuschlag trägt der Käufer die volle Verantwortung für das Los, und es kann kein Einspruch erhoben werden, wenn nicht der gesamte Kaufpreis des Loses bezahlt wurde.
Das hier beschriebene Verfahren und die Bedingungen gelten ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Lose.
Ein Los bezieht sich auf ein Pferd, das am 1. Januar des laufenden Jahres weniger als 4 Jahre alt ist. Der Käufer kann die Annullierung des Verkaufs nicht verlangen, wenn die Verabreichung einer oder mehrerer der oben genannten Substanzen Gegenstand eines tierärztlichen Attests und einer Ankündigung von der Tribüne aus gewesen ist.

1 - Ein Los wird an den Verkäufer zurückgegeben, wenn eine von VENTES OSARUS organisierte Blutuntersuchung, die am Tag des Verkaufs an dem von VENTES OSARUS bestimmten Ort durchgeführt wird, das Vorhandensein von A.A.S, N.S.A.I.S und/oder Bisphosphonaten bestätigt. In diesem Fall gehen alle Kosten, die dem Käufer entstehen, zu Lasten des Verkäufers.

2 - Alle Tests müssen unter den folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

a) Der Käufer muss VENTES OSARUS beauftragen, aus der besagten Partie eine Probe zu entnehmen und diese auf das Vorhandensein von A.A.S, N.S.A.I.S und/oder Bisphosphonaten untersuchen zu lassen.

b) Der Testauftrag muss vom Käufer unmittelbar nach dem Verkauf der besagten Partie erteilt werden, indem er das Dokument unterschreibt, das ihm von VENTES OSARUS gleichzeitig mit dem Kaufformular ausgehändigt wird. Eine andere Form des Antrags wird von VENTES OSARUS nicht akzeptiert.

c) Sobald VENTES OSARUS den Testauftrag akzeptiert hat, muss die Partie gemäß den Anweisungen von VENTES OSARUS direkt aus dem Verkaufsring in den dafür vorgesehenen Bereich gebracht werden, damit die Probe von einem von VENTES OSARUS beauftragten Mitglied des Veterinärteams entnommen werden kann.

d) Das beauftragte Mitglied des Veterinärteams entnimmt aus dem besagten Los eine "A"- und eine "B"-Blutprobe, die zur Analyse an das französische Pferderennlabor von Verrières-Le-Buisson (LCH) geschickt werden.

e) Die Probe B wird nur im Falle einer vom Verkäufer angeforderten Bestätigungsanalyse in einem Labor seiner Wahl gemäß dem französischen Rennsportgesetz analysiert.

3 - Die Ergebnisse der Blutuntersuchung und die daraus resultierende Entscheidung werden nur dem Käufer und dem Verkäufer mitgeteilt.

4 - Im Falle des Nachweises einer oder mehrerer Substanzen, die zu den oben genannten Kategorien gehören, wird die Entscheidung sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer mitgeteilt, wobei VENTES OSARUS nicht für Schäden oder Kosten haftet, die einer Partei aufgrund dieser Entscheidung entstehen.

5 - Falls ein Käufer eine Partie aus der EU exportiert, bevor VENTES OSARUS über das Ergebnis der Blutprobe der besagten Partie informiert wurde, ist der Käufer verpflichtet, das Pferd in Verwahrung zu nehmen und den gesamten Kaufpreis der Partie zu zahlen, auch wenn A.A.S, N.S.A.I.S und/oder Bisphosphonate in der Probe gefunden wurden.

6 - In allen anderen Fällen muss der Käufer, wenn er eine Partie an den Verkäufer zurückgeben möchte, VENTES OSARUS innerhalb von sieben Tagen, nachdem er von VENTES OSARUS über das positive Ergebnis der Blutprobe informiert wurde, schriftlich per Post oder E-Mail benachrichtigen. Die schriftliche Mitteilung muss an den Sitz von VENTES OSARUS geschickt werden und wird von VENTES OSARUS nur dann bearbeitet, wenn das Unternehmen den Erhalt der Mitteilung ausdrücklich bestätigt hat.

7 - Unterbleibt eine solche Mitteilung, ist der Käufer verpflichtet, die Partie zu behalten und haftet für den gesamten Kaufpreis.

8 - Sobald VENTES OSARUS den Erhalt der Mitteilung des Käufers über die Ablehnung des Verkaufs bestätigt hat, benachrichtigt VENTES OSARUS seinerseits den Verkäufer, der dann berechtigt ist, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch VENTES OSARUS eine Bestätigungsanalyse zu verlangen. Während des Zeitraums der Bestätigungsanalyse bleibt die Partie auf Risiko des Käufers.
9 - Der Käufer trägt die volle Verantwortung für das Los nach dem Verkauf, und es werden keine Ansprüche seinerseits anerkannt, wenn der volle Kaufpreis nicht sofort gezahlt wurde.

10 - Ab dem Eingang der Mitteilung des Käufers bei VENTES OSARUS gemäß Ziffer 6 und bei Ausbleiben eines Antrags auf eine Bestätigungsanalyse durch den Verkäufer wird der Verkauf annulliert. Der Verkäufer wird persönlich dafür sorgen, dass das Los vom Käufer zurückerhalten wird. Die Rückgabe des Loses in den Geschäftsräumen von VENTES OSARUS kann unter keinen Umständen akzeptiert werden. Wenn das Ergebnis der Analyse der Probe B das Vorhandensein einer oder mehrerer der in der Probe A nachgewiesenen Substanzen ergibt, wird der Verkauf ebenfalls automatisch aufgelöst.

11 - Entscheidet sich der Käufer dafür, das Los unter diesen Bedingungen an den Verkäufer zurückzugeben, so ist der Verkäufer verpflichtet: a) VENTES OSARUS alle Kosten oder Ausgaben, die VENTES OSARUS aufgrund der Blutuntersuchung und der Analyse entstehen, sowie die entsprechenden Provisionen, die Verkäufer und Käufer zu zahlen hätten, wenn der Verkauf nicht annulliert worden wäre, in Rechnung zu stellen. b) VENTES OSARUS von allen Kosten oder Ausgaben freizustellen, die durch seine Entscheidung entstehen und von VENTES OSARUS getragen werden (Anwaltskosten usw.)

12 - Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 11 zahlt der Käufer VENTES OSARUS auf Rechnung alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bluttest und der Analyse.

Alle Mitteilungen, die sich auf die vorstehenden Bedingungen 1 - 12 beziehen, müssen schriftlich erfolgen und per Einschreiben, Fax oder E-Mail an den Verkäufer oder den Käufer an die auf dem Anmeldeformular oder auf dem Käuferformular angegebene Adresse geschickt werden. Diese Mitteilungen gelten am Tag ihres Eingangs beim Adressaten als abgegeben.

 

Piroplasmose

Die nachstehend beschriebenen Verfahren und Bedingungen gelten nur für das Los und berühren in keiner Weise die Bedingungen für die sofortige Zahlung aller Käufe. Ein Los bezeichnet ein Fohlen, einen Jährling, einen Zweijährigen, ein Pferd, eine Stute oder ein Stutfohlen in oder außerhalb der Ausbildung.

1 - Sofern es nicht ohne Einschränkung als positiv für Piroplasmose beschrieben ist und die Ankündigung von der Tribüne aus erfolgt ist, kann ein Los gemäß dieser Bedingung an den Verkäufer zurückgegeben werden, wenn: dem Los auf Verlangen des Käufers von dem von VENTES OSARUS beauftragten Tierarzt eine Blutprobe entnommen wird (auf dem Verkaufsgelände und spätestens am Tag nach dem Verkauf) und das Blut, das von einem zugelassenen Labor unter Verwendung der Protokolle Elisa + IFAT und des PCR-Protokolls untersucht wurde, das Vorhandensein von Theileria Equi oder Babesia Caballi gemäß den von der OIE festgelegten Bedingungen und Werten ergibt.

2 - Die Probe für die Untersuchung auf Piroplasmose wird gemäß diesem Artikel nach diesem Verfahren entnommen:

- Der Käufer beauftragt VENTES OSARUS unwiderruflich und schriftlich mit der Entnahme einer Probe aus der besagten Partie, um diese auf das Vorhandensein von Piroplasmose untersuchen zu lassen (alle Gebühren für die Entnahme und Untersuchung der Probe gehen zu Lasten des Käufers),

- VENTES OSARUS beauftragt einen Tierarzt mit der Entnahme der Probe, bevor das Pferd das Verkaufsgelände verlässt, spätestens jedoch am Tag nach dem Verkauf.

VENTES OSARUS akzeptiert keine anderweitig erteilten Anweisungen.

3 - Die Ergebnisse der Analyse der Blutprobe für das besagte Los werden dem Verkäufer und dem Käufer mitgeteilt.

4 - Sollte ein Käufer eine Partie aus der EU exportiert haben, bevor VENTES OSARUS über die Ergebnisse der Blutprobe informiert wurde, ist der Käufer verpflichtet, das Pferd in Verwahrung zu nehmen und den vollen Kaufpreis für die Partie zu zahlen, auch wenn die Ergebnisse zeigen, dass die Partie positiv auf Equine Piroplasmose ist.

5. In allen anderen Fällen, in denen der Käufer beschließt, die Partie an den Verkäufer zurückzugeben, muss diese Entscheidung VENTES OSARUS innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum, an dem VENTES OSARUS den Käufer und den Verkäufer über das Ergebnis der Blutprobe informiert hat, schriftlich per Post oder E-Mail mitgeteilt werden.

6. VENTES OSARUS kann nicht für Schäden oder Kosten haftbar gemacht werden, die einer Partei aufgrund dieser Entscheidung entstehen.

 

Artikel 7 - Abwesenheit.

Wenn ein zum Verkauf angemeldetes Pferd am Tag des Verkaufs abwesend ist, muss der Verkäufer VENTES OSARUS eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 750 € zusätzlich zur Anmeldegebühr zahlen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Im Falle von Tod, Unfall oder schwerer Krankheit muss spätestens am Tag der Auktion ein tierärztliches Attest vorgelegt werden.

VENTES OSARUS kann das zuständige Gericht bitten, einen Sachverständigen zu benennen, der ein Gutachten über den Zustand des Tieres erstellt.

Die Gebühr wird fällig, wenn das Pferd zum Verkauf auf einer anderen Auktion vorgestellt wird. Wird das Pferd vor der Auktion oder innerhalb eines Monats nach der Auktion privat verkauft, wird der Betrag von €750 zusätzlich zu den anderen in Artikel 23 genannten Kosten fällig.

 

Artikel 8. Erforderliche Dokumente.

Den vom Verkäufer angemeldeten Pferden müssen die erforderlichen Dokumente beiliegen: Pass, Besitzerausweis oder andere Ausweispapiere, ein negativer Coggins-Test, der weniger als einen Monat alt ist, sowie eine Deckbescheinigung für tragende Stuten, unabhängig von der Art des Deckvertrags.

Die Dokumente müssen vor dem Verkauf vom Verkäufer bei VENTES OSARUS eingereicht werden.

Der Verkäufer kann haftbar gemacht werden, wenn diese Dokumente nicht rechtzeitig vorgelegt werden, unbeschadet des Rechts von VENTES OSARUS, die Präsentation des Pferdes beim Verkauf abzulehnen.

Sollte der Verkauf des Tieres dennoch stattfinden, kann VENTES OSARUS unter keinen Umständen für das Fehlen der genannten Dokumente verantwortlich gemacht werden.

 

Artikel 9. Garantien des Verkäufers.

Pferde, die öffentlich versteigert werden, unterliegen den üblichen gesetzlichen Garantien. Reklamationen, auch bei verborgenen Mängeln, werden nicht anerkannt, wenn der Käufer nicht den vollen Kaufpreis gezahlt hat.

a) Garantie bei verborgenen Mängeln.

Der Verkäufer garantiert dem Käufer die in L213-1 ff. und R213-1 ff. des französischen Landwirtschaftsgesetzes (Code Rural) genannten Mängel, die nicht vor dem Verkauf gemeldet wurden.

Untugenden im Stall, d.h. Weben, Krippenbeissen, Windsaugen oder gewohnheitsmässiger Boxengang, müssen vor dem Verkauf von der Tribüne aus gemeldet werden. Werden sie nicht gemeldet, hat der Käufer das Recht, die Annullierung des Verkaufs zu verlangen.

Alle Maßnahmen, die der Käufer in Bezug auf die genannten verborgenen Mängel ergreift, müssen unter Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 213-1 und ff. und R213-1 ff. des französischen Landwirtschaftsgesetzes, d.h. innerhalb von 10 Tagen nach dem Verkauf (wie durch den Poststempel bezeugt), wobei der Tag des Verkaufs nicht mitgezählt wird, außer bei periodischen Entzündungen und infektiöser Anämie, für die diese Frist 30 Tage beträgt, wobei der Tag des Verkaufs nicht mitgezählt wird. Alle Fristen laufen am letzten Tag um 12.00 Uhr ab. Läuft eine Frist an einem Wochenende oder einem Feiertag ab, wird sie auf den folgenden Werktag verlängert. Innerhalb der genannten Frist, bei deren Versäumnis sein Antrag abgelehnt wird, muss der Verkäufer bei dem für den Standort des Pferdes zuständigen Richter einen Antrag auf Bestellung von Sachverständigen stellen, die mit der Erstellung eines Berichts über die Untersuchung des Tieres beauftragt werden.

Innerhalb der gleichen Frist informiert der Käufer den Verkäufer (per Einschreiben) und VENTES OSARUS über die Einreichung seines Antrags beim Richter und fügt eine tierärztliche Bescheinigung bei, in der das betreffende Laster aufgeführt ist.

Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer, der selbst oder über seinen beauftragten Tierarzt Zugang zu den dem Verkaufsbüro zur Verfügung stehenden Informationen hatte oder hätte haben können, deren Inhalt kannte und nicht in der Lage ist, dies wegen verborgener Mängel auszunutzen, um die Annullierung des Verkaufs zu erreichen.

Hatte der Käufer keinen Zugang zu diesen Informationen und ist er innerhalb des auf den Verkauf folgenden Monats der Ansicht, dass das Pferd mit einem versteckten Mangel behaftet ist, kann er mit Zustimmung des Verkäufers ein Gutachten auf gütlicher Basis anfordern, um die Gründe für einen solchen Antrag zu beurteilen. Diese Untersuchung wird von einem sachverständigen Tierarzt durchgeführt, auf den sich beide Parteien einigen. Die Dauer der Untersuchung kann vom Verkäufer nicht als Grund für die Anfechtung der Zulässigkeit weiterer rechtlicher Schritte geltend gemacht werden. Sofern es sich nicht um eine Formalität handelt, können sich beide Parteien verpflichten, die Feststellungen des genannten Sachverständigen zu akzeptieren.

Die vom Käufer erhobene Klage auf Rückgängigmachung des Verkaufs ist in jedem Fall direkt gegen den Verkäufer zu richten, dessen Namen VENTES OSARUS auf seinen Wunsch hin mitteilt. In keinem Fall kann eine solche Klage gegen VENTES OSARUS gerichtet werden.

 

b) Verkauf eines Hengstes oder einer Zuchtstute.

Jeder Verkäufer von Zuchtstuten muss im Katalog angeben: - die Produktion der Stute, Jahr für Jahr seit ihrer Ankunft auf dem Gestüt, und in Bezug auf die toten Nachkommen die Erwähnungen; - tot geboren, bei der Geburt gestorben oder Unfalltod; das Datum, an dem sie zuletzt gedeckt wurde; das angenommene Trächtigkeitsstadium, Aborte, Zwillingsgeburten.

Der Verkäufer ist für die Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich. Jegliche Maßnahmen, die der Käufer aufgrund eines Fehlers oder einer Auslassung ergreift, richten sich ausschließlich gegen den Verkäufer. Sollte sich eine wichtige Information, die in den Katalog aufgenommen oder auf Wunsch des Verkäufers von der Tribüne aus bekannt gegeben wurde, als unvollständig oder ungenau erweisen, kann der Verkauf auf Wunsch des Käufers innerhalb eines Monats nach dem Verkauf annulliert werden.

Der Verkäufer kann das Trächtigkeitsstadium von der Tribüne aus verkünden lassen und eine von einem Tierarzt innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Verkauf ausgestellte Bescheinigung als Beweis vorlegen. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Zuchtstute innerhalb von 24 Stunden nach dem Verkauf von einem mit dem Verkäufer vereinbarten Tierarzt untersuchen zu lassen, bevor die Stute das Gelände des Verkaufshauses verlassen hat. Steht der Befund des Tierarztes im Widerspruch zu den Angaben des Verkäufers, wird der Verkauf von Rechts wegen annulliert.

Jede Zuchtstute, die "leer" verkauft wird, nachdem sie als gedeckt angegeben wurde, und die sich als "voll" herausstellt, wird dem Verkäufer zurückgegeben. Dieser erstattet dem Käufer selbstverständlich innerhalb von 15 Tagen ab dem Einschreiben, mit dem der Käufer ihm mitteilt, dass die Stute als "voll" bestätigt wurde, den Kaufpreis zuzüglich 12% Zinsen pro Jahr, die Verkaufskosten und die Kosten für den Unterhalt zum aktuellen Satz. Der Käufer behält jedoch die Möglichkeit, die Zuchtstute zu behalten, wenn er dies wünscht, indem er dem Verkäufer eine einfache Rückerstattung des Preises für die Deckung ohne zusätzliche Kosten anbietet. Falls der Käufer die Zuchtstute hat gebären lassen, wird davon ausgegangen, dass er sich bereit erklärt hat, den Preis für die Bedeckung zu zahlen, unabhängig davon, ob die Nachkommen lebensfähig sind oder nicht.

Der potentielle Käufer einer Stute, die gerade aus der Ausbildung kommt, hat das Recht, vor dem Verkauf die Erlaubnis des Verkäufers einzuholen, die Stute von einem Tierarzt untersuchen zu lassen, dem der Verkäufer zugestimmt hat, um sich zu vergewissern, dass die Stute fortpflanzungsfähig ist, insbesondere im Hinblick auf ihre Genitalien.

Jeder Verkäufer eines Hengstes oder eines Pferdes, das zum Vererber werden kann, verpflichtet sich gegenüber dem Käufer und insbesondere gegenüber den französischen Hengstbetrieben, auf Wunsch des Käufers die Annullierung des Verkaufs des Tieres zu akzeptieren, wenn das Pferd nicht bis zum 30.

 

c) Vorführung von Pferden.

Der Verkäufer trägt dafür Sorge, dass jedes vorgestellte Pferd die ihm im Katalog zugewiesene Nummer trägt. Im Falle eines Irrtums oder einer Verwechslung trägt der Verkäufer die alleinige Verantwortung, ohne dass VENTES OSARUS zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

d) Eintragung und vorgeschriebene Impfungen der Pferde.

Siehe Artikel 5. - Tierärztliche Untersuchung.

 

e) Pferde, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verkauft werden.

Pferde, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verkauft werden, werden so verkauft, wie sie sind, ohne jegliche Garantie, unter dem Schutz des Artikels 1649 des Zivilgesetzbuches.

 

Artikel 10. Verschiedene Verpflichtungen für Verkäufer.

Zum Verkauf angebotene Pferde müssen spätestens am Tag vor dem Verkauf mit dem obligatorischen Halfter und einer Longe auf dem Verkaufsgelände eintreffen, um den Käufern die Möglichkeit zu geben, sie zu untersuchen. Das Halfter geht in den Besitz des Käufers über.

Auf die Gefahr hin, von der Auktion ausgeschlossen zu werden, müssen sie außerdem mit einem Gebiss ausgestattet werden. Sollte der allgemeine Gesundheitszustand eines Pferdes offensichtlich nicht zufriedenstellend sein, hat VENTES OSARUS das Recht, die Präsentation des Pferdes auf der Auktion zu verweigern, ohne dass VENTES OSARUS Kosten entstehen. Auch dem Verkäufer wird keine Strafe in Rechnung gestellt.

Die Verkäufer sorgen dafür, dass ein von ihnen ausgewählter und bezahlter Stallmeister anwesend ist und für bis zu drei vorgestellte Pferde verantwortlich bleibt. Dieser Stallmeister wird die genannten Pferde ab ihrer Ankunft auf dem Verkaufsgelände, spätestens am Vorabend des Verkaufs, bis zur Übernahme durch den Käufer oder bis zum Abgang der unverkauften Pferde betreuen. Für jeweils drei weitere Pferde stellt der Verkäufer eine zusätzliche Hand zur Verfügung.

Der Verkäufer muss zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Pferde anwesend oder vertreten sein, um alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen, insbesondere im Falle eines unverantwortlichen Gebots.

 

Artikel 11. Haftung für Schäden, die durch das Tier oder an dem Tier verursacht werden.

Im Falle eines durch ein Pferd verursachten Unfalls oder einer Verletzung eines vom potenziellen Käufer oder seinem Tierarzt untersuchten Pferdes, siehe Artikel 5. - Tierärztliche Untersuchung.

Bis zur Verkündung des Verkaufs bleiben die Pferde oder die zu verkaufenden Partien unter der Obhut und Verantwortung des Verkäufers. VENTES OSARUS kann nicht für Unfälle, Krankheiten oder Schäden haftbar gemacht werden, die die Tiere erleiden oder die sie Dritten innerhalb oder außerhalb des Betriebes zufügen. Es wird festgelegt, dass der Eigentümer/Verkäufer oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Pferde während ihrer Anwesenheit auf dem Verkaufsgelände gewährleisten (Entladen, Begleitung zu den Ställen, Anwesenheit im Stall bei Tag und bei Nacht, zum Füttern und Tränken, Spazierengehen, Vorstellen bei den Käufern, Verladen, wenn das Pferd nicht verkauft wird, usw.). VENTES OSARUS stellt für jedes Pferd einen Stall sowie Heu und Wasser zur Verfügung.

Brandrisiken, Verluste und Schäden gehen ebenfalls vollständig zu Lasten des Verkäufers.

Das Be- und Entladen sowie der Transport zum und vom Verkaufsort und alle anderen ähnlichen Vorgänge gehen zu Lasten des Verkäufers und auf seine Kosten und sein Risiko.

Unmittelbar nach dem Verkauf tritt der Käufer in Bezug auf diese Pflichten an die Stelle des Verkäufers.

Falls VENTES OSARUS sich damit einverstanden erklärt, dass seine Mitarbeiter im Namen des Eigentümers (Verkäufer oder Käufer) Lade-, Entlade- oder Versandvorgänge durchführen, stellt dies keine Änderung der oben genannten Bedingungen dar. Darüber hinaus steht es den Käufern und Verkäufern jederzeit frei, die Be- und Entladung selbst zu übernehmen.

 

Artikel 12. Vorbehaltsloser Verkauf.

Da es sich um einen freiwilligen Verkauf handelt, kann der Verkäufer oder sein Bevollmächtigter das von ihm angebotene Pferd zurückkaufen, wenn er der Meinung ist, dass die Gebote nicht hoch genug sind, vorausgesetzt, er erklärt dies selbst oder durch seinen Bevollmächtigten in schriftlicher Form. Diese Erklärung muss gegenüber dem Auktionator abgegeben werden, sobald das Pferd zurückgekauft wird. Der Verkäufer trägt dann die Kosten für den Rückkauf, wie auf dem Anmeldeformular angegeben.

 

Artikel 13. Auflösung von Partnerschaften.

Wenn ein Verkauf erforderlich ist, um eine Partnerschaft zwischen Miteigentümern aufzulösen, kann kein Vorbehalt auf den Gesamtwert des zum Verkauf angebotenen Pferdes akzeptiert werden, daher kann ein Miteigentümer niemals seinen Anteil an dem Pferd zurückkaufen oder zurückziehen. Andererseits kann jeder der Miteigentümer ein Gebot für das gesamte Pferd abgeben und den Zuschlag für sich erhalten. In einem solchen Fall gelten die Kaufkosten ausschließlich für den Teil, der ihm nicht gehört, und die Rückkaufgebühren gelten für den Teil, der ihm gehört.

 

Artikel 14. Zahlungsmodalitäten

Bei allen Verkäufen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung ist die Zahlung sofort fällig. Nur der Einlieferer ist berechtigt, dem erfolgreichen Bieter durch eine schriftliche Vereinbarung Zahlungsbedingungen zu gewähren.

VENTES OSARUS muss von der Existenz dieser schriftlichen Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden.

Falls der Verkäufer einem Zahlungsaufschub zugestimmt hat, wird das Pferd geliefert, sobald die vollständige Zahlung des Kaufpreises eingegangen ist. In diesem Fall ermächtigt der Käufer VENTES OSARUS, das Pferd entweder beim Verkäufer oder in einem Gestüt auf eigenes Risiko und eigene Kosten unterzubringen.

Die Auslieferung des Pferdes vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich.

Nur der Verkäufer kann den Käufer schriftlich ermächtigen, den Kaufpreis nach Erhalt der Rechnung zu begleichen und das Pferd aus dem Verkauf zu nehmen, bevor die Zahlung an VENTES OSARUS erfolgt ist.

 

Artikel 15. Zahlung des Verkäufers.

Der Verkäufer erhält die Zahlung des ihm geschuldeten Betrags, sobald VENTES OSARUS die vom Käufer geschuldeten Beträge erhalten hat, außer :

- wenn der Verkäufer gegenüber VENTES OSARUS Schuldner eines Betrags ist,

- im Falle einer "Folle enchère" (unverantwortliches Angebot),

- wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, schlägt VENTES OSARUS dem Verkäufer vor, innerhalb von 12 Tagen nach dem Verkauf den Wiederverkauf des Loses wegen "folle enchère" (unverantwortliches Gebot) zu beantragen, der Verkäufer jedoch den Wiederverkauf wegen unverantwortlichem Gebot ablehnt und die Annullierung des Verkaufs ablehnt (Artikel 16 § 2).

- wenn ein Konflikt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder einem anderen Dritten besteht (insbesondere Antrag auf Nichtigkeit oder Annullierung des Verkaufs, Pfändung, Einspruch gegen die Zahlung, usw.).

- wenn die in Artikel 6 der vorliegenden Verkaufsbedingungen vorgesehenen Drogentests oder jeder andere vom Käufer verlangte und vom Verkäufer akzeptierte Test positiv ausfällt.

Unter allen Umständen erfolgt keine Zahlung an den Verkäufer, bevor die Ergebnisse der in Artikel 6 genannten oder vom Käufer verlangten und vom Verkäufer akzeptierten Drogentests nach dem Verkauf vorliegen.

Außerdem erfolgt keine Zahlung an den Verkäufer vor Ablauf der 30-Tage-Frist nach dem Verkaufstag, innerhalb derer eine Partie gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 der vorliegenden Verkaufsbedingungen zurückgegeben werden kann.
VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, Forderungen und Schulden gegenüber demselben Kunden zum Zeitpunkt des Verkaufs zu verrechnen.

Der Verkäufer trägt die alleinige Verantwortung für die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen gegenüber den zuständigen Steuerbehörden für die Mehrwertsteuer, falls diese anfällt.

 

Artikel 16. " Folle Enchère " (Unverantwortliches Gebot)

Unverantwortliches Gebot am Tag der Auktion:

VENTES OSARUS behält sich ausdrücklich das Recht vor, jedes Tier, dessen Käufer es versäumt hat, seinen Kauf zu begleichen oder das Kaufformular zu unterzeichnen, noch am selben Tag und nach dem letzten Los des Tages weiterzuverkaufen ("folle enchère"). Der Verkäufer kann die Preisdifferenz gegenüber VENTES OSARUS nicht geltend machen.

Sollte VENTES OSARUS der Ansicht sein, dass der Käufer keine ausreichenden Garantien für die Bezahlung seines Kaufs bietet, ist VENTES OSARUS berechtigt, das Los während der gleichen Verkaufssitzung (oder am nächsten Tag) ohne Gerichtsverfahren auf alleiniges Risiko des säumigen Käufers weiterzuverkaufen, falls die Zahlung nicht sofort erfolgt. Der säumige Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für die Gebühren aus dem Erstverkauf sowie aus dem Wiederverkauf. Er ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem Kaufpreis aus dem Erstverkauf und dem Wiederverkaufspreis zu zahlen und hat keinen Anspruch auf den eventuellen Überschuss. Ein solcher Überschuss geht an den Verkäufer.

Wenn der Käufer nicht sofort nach dem Zuschlag das Kaufformular unterschreibt, wird das Pferd unter den gleichen Bedingungen in der gleichen Verkaufssitzung weiterverkauft. In diesem Fall übernimmt VENTES OSARUS keine Haftung gegenüber dem Verkäufer oder dem säumigen Bieter.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung von VENTES OSARUS zu entscheiden, wann ein nicht bezahltes Pferd erneut auf "folle enchère" angeboten werden muss.

Unverantwortliches Gebot nach der Auktion:

Wenn der Käufer mit der Zahlung der fälligen Beträge in Verzug gerät oder keine ausreichenden Garantien für die Bezahlung seines Kaufs vorlegt, wird VENTES OSARUS den Verkäufer informieren.

Der säumige Käufer erhält ein förmliches Zahlungsaufforderungsschreiben von VENTES OSARUS, in dem er zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird.

Sollte diese Zahlungsaufforderung erfolglos bleiben, wird das Pferd beim nächsten Verkauf von VENTES OSARUS oder in einem anderen spezialisierten Verkaufsunternehmen zum Wiederverkauf angeboten.

Der säumige Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (zuzüglich der damit verbundenen Gebühren) und dem Wiederverkaufspreis zu zahlen, unbeschadet einer eventuellen Entschädigung.

Wenn der Verkäufer den Weiterverkauf des Pferdes nach einem unverantwortlichen Gebot nicht fortsetzen möchte, muss er VENTES OSARUS offiziell darüber informieren. Auf Antrag des Verkäufers wird der Verkauf gemäß Artikel L321-14 des französischen Handelsgesetzes (Code du Commerce) annulliert. Das Pferd wird vom säumigen Käufer an den Verkäufer zurückgegeben, unbeschadet einer eventuellen Entschädigung, die der säumige Käufer zu leisten hat.

 

Artikel 17. Zahlung durch den Käufer. - Abholung der Dokumente.

A. Im Falle einer Nichtzahlung wird VENTES OSARUS den erfolgreichen Bieter informieren:

- 1. dass er acht Tage Zeit hat, seine Schulden zu begleichen;

- 2. dass nach dieser Frist Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat ab dem ersten Tag des Verkaufs rückwirkend auf die Gesamtrechnung fällig werden. Nach 4 Monaten werden Zinsen in Höhe von 0,75% pro Monat berechnet.

- (3) VENTES OSARUS ist berechtigt, den gesamten Kaufpreis und die Zinsen darauf einzuklagen.

- (4) Alle mit dem Inkasso durch VENTES OSARUS verbundenen Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des Schuldners und betragen in keinem Fall weniger als 10% des einzuziehenden Betrags.

B. Im Falle von versteckten Mängeln oder der Annullierung des Verkaufs verbleiben alle Gelder bei VENTES OSARUS.

C. Jede Person, die ein Gebot abgibt, gilt als Bieter für sich selbst, es sei denn, sie kann eine schriftliche Vollmacht der Person vorlegen, für die sie geboten hat.

Jede Person, die ein Gebot abgibt, gilt als Bieter für sich selbst, und der erfolgreiche Bieter, dessen Name im Protokoll bekannt gegeben wird, ist persönlich für seinen Kauf verantwortlich. Wenn der erfolgreiche Bieter erklärt, im Namen eines Dritten zu handeln, muss er eine schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass der erfolgreiche Bieter gemeinsam mit dem Dritten für den vollen Betrag des Kaufs haftet.

Der erfolgreiche Bieter, dessen Name im Protokoll genannt wird, haftet persönlich für seinen Kauf, wenn sein Auftraggeber ausfällt.

Falls der erfolgreiche Bieter keine ausdrückliche Handlungsvollmacht besitzt, ist er Gesamtschuldner mit demjenigen, der sich auf die eine oder andere Weise als Auftraggeber des erfolgreichen Bieters erweist.

Die von VENTES OSARUS ausgestellten Rechnungen dürfen unter keinen Umständen gepfändet werden. Die Käufer oder ihre Bevollmächtigten sind daher verpflichtet, diese Rechnungen in voller Höhe zu begleichen.

D. Alle Zahlungen erfolgen über die Agentur von VENTES OSARUS und werden in voller Höhe des auf der Rechnung angegebenen Nettobetrages eingefordert. Die Zahlung für ins Ausland exportierte Gegenstände erfolgt über das Office des Changes (Devisenamt) per Devisenüberweisung an VENTES OSARUS. Erst nach vollständiger Bezahlung ihrer Rechnungen erhalten die erfolgreichen Bieter ihre Ausstiegspapiere von VENTES OSARUS ausgehändigt.

Die Zahlung umfasst den Preis der Auktion und erhöht sich um die Kosten der Auktion. Diese Kosten sowie der Preis sind unmittelbar vor der Aushändigung der Papiere zu zahlen, andernfalls wird ein Verkauf auf der Grundlage eines unverantwortlichen Angebots durchgeführt.

Die Zahlung an den Verkäufer erfolgt erst dann, wenn VENTES OSARUS im Besitz aller Unterlagen für die zu verkaufenden Pferde ist.

 

Artikel 18. Eigentumsvorbehaltsklausel.

Alle Verkäufe unterliegen einer Eigentumsvorbehaltsklausel zu Gunsten des Verkäufers. Folglich kann der Käufer das Pferd nicht weiterverkaufen, verleihen, vermieten, verschenken, verpfänden oder zur Verfügung stellen, bevor er den Kaufpreis vollständig an VENTES OSARUS gezahlt hat.

Der Käufer ist verpflichtet, alle Dritten über das Bestehen eines Eigentumsvorbehalts zu informieren und VENTES OSARUS über jedes Ereignis zu unterrichten, das sich auf das Eigentum oder den Besitz des Pferdes auswirken kann (Sammelverfahren, Liquidation, Pfändung usw.).

Infolge der Eigentumsvorbehaltsklausel bleibt der Verkäufer Eigentümer des Pferdes, bis die gesamte Zahlung bei VENTES OSARUS eingegangen ist. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hat, kann der Verkäufer das Pferd wieder in Besitz nehmen, wo auch immer er sich befindet, und kann über das Pferd verfügen, wobei der Verkauf annulliert wird. Das Pferd kann öffentlich versteigert werden und der säumige Käufer haftet für die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (zuzüglich der Käufergebühren) und dem unter dem Hammer erzielten Wiederverkaufspreis, unbeschadet einer etwaigen Entschädigung.

Ungeachtet der Eigentumsvorbehaltsklausel gehen alle Risiken (Tod, Unfall, Krankheit, Seuchen usw.) und alle Gebühren (Unterbringung, sonstige Gebühren usw.), die das Pferd betreffen, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über.

Der erfolgreiche Bieter oder sein Vertreter darf das gekaufte Pferd nicht vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an VENTES OSARUS das französische Mutterland verlassen lassen.

 

Artikel 19. Juristische Adresse.

VENTES OSARUS hat das Recht, einen ausländischen Käufer aufzufordern, im Interesse beider Parteien und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Dokumenten eine Adresse in Frankreich zu benennen, die entweder von seinem Trainer oder seinem Agenten oder einem anderen Vertreter betreut wird.

 

Artikel 20. Freigabescheine.

Kein verkauftes oder unverkauftes Pferd darf den Betrieb ohne einen Freigabeschein verlassen. Der Schein wird im Verkaufsbüro abgeholt.

Alle Käufer müssen sich vor der Abholung ihres Pferdes im Büro von VENTES OSARUS melden, um den Kaufbetrag zu bezahlen oder alle Rechnungsdaten anzugeben, damit ihnen der für die Abholung erforderliche Freigabeschein ausgestellt werden kann.

Wenn nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem Verkauf ein ausdrücklicher Einspruch des Verkäufers bei VENTES OSARUS eingeht, gibt VENTES OSARUS die verkaufte Partie auf Wunsch des Käufers oder seines Bevollmächtigten frei, ohne dass VENTES OSARUS dafür haftbar gemacht werden kann.

Die Pferde müssen das Verkaufslokal spätestens um 12:00 Uhr am Tag nach ihrer Präsentation verlassen haben. Sollte ein Pferd bis dahin nicht abtransportiert worden sein, wird dem Käufer entweder eine Unterbringungsgebühr von 30 € (exkl. MwSt.) pro Tag in Rechnung gestellt oder das Pferd wird auf Kosten des Käufers bzw. des Verkäufers, falls das Pferd nicht verkauft wurde, zu einem Gestüt transportiert. Das Pferd darf dieses Gestüt erst nach vollständiger Begleichung der Kaufrechnung und des Preises für den Transport und die Verwahrung des Pferdes verlassen.

 

Artikel 21. Kosten des Verkäufers.

Diese Kosten sind auf dem Anmeldeformular für jede Auktion aufgeführt.

Rückkäufe müssen am Tag des Verkaufs gemeldet werden, andernfalls werden dem Verkäufer die üblichen Kaufgebühren in Rechnung gestellt.

Der Verkäufer haftet für alle zusätzlichen Steuern oder Abgaben, die von der Regierung oder der Gemeinde erhoben werden und über die derzeit geltenden Bestimmungen hinausgehen.

Alle Rechnungen, die dem Verkäufer zugesandt werden, sind sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt keine sofortige Zahlung, sendet VENTES OSARUS innerhalb von 8 Tagen eine Mahnung. Nach Ablauf dieser Frist werden dem Konto des Verkäufers Zinsen in Höhe von 0,75 % pro Monat ab dem Rechnungsdatum berechnet.

 

Artikel 22. Kosten des Käufers.

Bei einer Versteigerung oder einem anschließenden Privatverkauf sind zusätzlich zum Zuschlagspreis die folgenden Gebühren vom Käufer zu zahlen.

Alle Pferde werden mit Mehrwertsteuer verkauft, es sei denn, es wird am Tag der Auktion vor dem Verkauf eines Loses etwas anderes bekannt gegeben; der Zuschlagspreis enthält niemals die Mehrwertsteuer.

Jedes Pferd kann ganz oder teilweise von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Für Pferde, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, ist festgelegt, dass der Name und die Kontaktdaten des Käufers an den Verkäufer weitergegeben werden müssen.

Nach dem Verkauf kann der Käufer VENTES OSARUS mitteilen, ob er möchte, dass sein Kauf der Mehrwertsteuer unterliegt, auch wenn der Verkäufer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

1) Kaufkosten:

Zuschlagspreis unter oder gleich 15.000 € vor Mehrwertsteuer : 7% (pro Los)

Zuschlagspreis über 15.000 € vor Mehrwertsteuer : 6% (pro Los)

2) Mehrwertsteuer: Berechnungsgrundlage = Zuschlagspreis + Erwerbskosten.

Mehrwertsteuer in Höhe von 10% für gedeckte Stuten, Stutfohlen, die während der Saison gedeckt werden sollen, Hengste und Hengstanteile.

Mehrwertsteuer zum Satz der Rechnungsmehrwertsteuer für alle Pferde im Rennalter, Jährlinge und Fohlen.

a) Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer werden 5 Fälle unterschieden:

- Der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer in Frankreich: Fakturierungsmehrwertsteuer (die Mehrwertsteuer kann vom Käufer zurückgefordert werden).

- Der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer in einem anderen EU-Mitgliedsland als Frankreich und gibt seine EU-Identifikationsnummer an, und das Pferd wird in einem EU-Land geliefert: Befreiung von der Mehrwertsteuer (die Vorlage eines Nachweises über die Lieferung ist obligatorisch).

- Der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich und gibt seine EU-Identifikationsnummer an und das Pferd bleibt in Frankreich: Umkehrung der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 283.1 CGI).

- Wenn der Käufer nicht in Frankreich oder in einem anderen Land für die Mehrwertsteuer registriert ist: Berechnung der Mehrwertsteuer bei der Rechnungsstellung (Mehrwertsteuer, die der Käufer nicht zurückfordern kann).

- Wenn das Pferd aus der EU exportiert wird: Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Vorlage eines Zollpapiers

(das Original der DAU Nr. 3), in dem VENTES OSARUS als Exporteur angegeben ist.

b) Bei Pferden, die nach den Bestimmungen der vorübergehenden Einfuhr verkauft werden, gibt es vier Möglichkeiten:

- Wenn der Käufer in einem anderen EU-Land als Frankreich mehrwertsteuerlich registriert ist und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt und das Pferd von Frankreich in ein anderes EU-Land exportiert wird; Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Vorlage eines Dokuments, das die Ankunft im EU-Land bestätigt.

- Der Käufer ist in einem anderen EU-Land als Frankreich für die MwSt. registriert und gibt seine MwSt.-Nummer an, und das Pferd verbleibt in Frankreich; die MwSt. wird bei der Rechnungsstellung berechnet.

- Der Käufer ist nicht in der EU ansässig und möchte das Pferd in der vorübergehenden Einfuhr behalten; es wird keine Mehrwertsteuer erhoben, aber der Käufer trägt die Kosten für die Überführung in die vorübergehende Einfuhr.

- Das Pferd wird sofort exportiert; Befreiung von der Mehrwertsteuer unter der Bedingung, dass das Dokument der vorübergehenden Einfuhr vom Käufer bei der Zollverwaltung abgefertigt wird.

VENTES OSARUS lehnt jede Verantwortung für die gerichtlichen oder steuerlichen Folgen ab, die sich aus einer falschen Erklärung des Käufers ergeben.

 

Artikel 23. Privatverkauf von angemeldeten, aber nicht vorgestellten Pferden.

Der Verkäufer verpflichtet sich, kein Pferd vorzuschlagen oder zu verkaufen, dessen Nennung von VENTES OSARUS angenommen wurde.

Für jedes Pferd, das am Tag der Auktion nicht vorgestellt wird, aber in den zwei Monaten vor der Auktion, für die es eingetragen wurde, oder im darauffolgenden Monat privat verkauft wird, auch wenn der Privatverkauf auf dem Verkaufsgelände nicht zustande kommt, muss der Verkäufer 750 € sowie 10% des Durchschnittspreises der Auktion, für die das Pferd eingetragen wurde, zahlen.

 

Artikel 24. Provision für Vermittler.

Vermittler (Ausbilder oder Viehhändler), die für sich selbst oder auf Rechnung eines Eigentümers (oder mehrerer Eigentümer) beim Kauf eines Pferdes handeln, erhalten je nach Praxis eine Provision für Pferde, die für mindestens 1.500 € gekauft werden:

Diese Provision wird dem Vermittler nach Eingang der Zahlung für das/die Pferd(e) gewährt, unter der Bedingung, dass VENTES OSARUS innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf eine Rechnung über 5% des Zuschlagspreises (+ MwSt., falls zutreffend) pro gekauftem Pferd erhalten hat.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder die Frist verstrichen ist, wird von VENTES OSARUS keine Provision gezahlt.

Im Falle eines Rechtsstreits zwischen Käufer(n) und Verkäufer(n) erlischt der Anspruch auf die Provision des Trainers oder Blutstockagenten. VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, Beträge, die der Vermittler VENTES OSARUS schuldet, von einer eventuellen Provision abzuziehen.

 

Artikel 25. Eintragungen.

Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, sich an die Vorschriften der Renngesellschaften zu halten, was die An- und Abmeldungen der zum Verkauf angebotenen Pferde betrifft.

 

Artikel 26. Verweigerung der Präsentation.

VENTES OSARUS behält sich das Recht vor, die Vorstellung eines Pferdes am Tag der Auktion abzulehnen, insbesondere, wenn das Modell nicht ausreicht.

 

Artikel 27. Annullierung des Verkaufs.

Wird der Verkauf aus irgendeinem Grund annulliert, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den vollen Kaufpreis und die Kaufgebühren sowie alle Kosten zu erstatten, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Pferd während seines Aufenthalts in Frankreich bis zum Zeitpunkt der Annullierung des Verkaufs entstanden sind. Im Falle der Ausfuhr des Pferdes gehen die Kosten für den Transport des Pferdes außerhalb Frankreichs, den Unterhalt des Pferdes und den Rücktransport nach Frankreich zu Lasten des Käufers.

In jedem Fall kann VENTES OSARUS nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Käufer kein Recht hat, Ansprüche geltend zu machen, mit Ausnahme von Reklamationen, wenn ein verkauftes Pferd an einem Rennen teilnimmt.

Nach Ablauf der einmonatigen Gewährleistungsfrist kann gegenüber dem Verkäufer kein Anspruch auf Rückgängigmachung des Verkaufs geltend gemacht werden, und zwar nur aus den oben genannten Gründen.

 

Artikel 28. Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Erfüllung der vorliegenden Bedingungen werden den zuständigen Gerichten am Sitz von VENTES OSARUS in Lisieux (14100) vorgelegt.